Einspruch

Du hast Post (Strafverfügung bei Verwaltungsstrafen) von der Behörde bekommen? Du willst dich gegen die erhobenen Vorwürfe wehren und Einspruch dagegen einlegen? Wie kannst du das machen bzw. wie verläuft ein Verwaltungsstrafverfahren?

Wir erklären es dir hier in 8 einfachen Schritten:

1. Sobald du einen Brief erhalten hast, nimm mit uns Kontakt auf, wir begleiten dich bei den weiteren Schritten.

2. Den Brief (Strafverfügung) – vollständig! – einscannen/fotografieren/kopieren (für dich und evtl. uns).

3. Das Empfangsdatum des Briefs oder des gelben Zettels unbedingt notieren. Uns mitteilen, wenn du Unterstützung haben willst.
Wichtig bei der Einspurchsfrist: Zustellung gilt ab dem Datum, das auf dem gelben Zettel steht! Wann du zur Post gehst und den Brief tatsächlich holst ist egal! Achtung: Nicht immer kommt eine Hinterlegungsbestätigung (gelber Zettel) manchmal kommt ein normaler Brief. Und wenn ihr mehrere Tage nicht das Postkastl leert geht für die Frist, vom Datum auf der Strafverfügung aus und rechnet 14 Tage ab dem darauffolgenden Tag.

4. Den Einspruch machen: Die 1. Seite des Orginals einfach quer durchstreichen, irgendwo Datum und Unterschrift drauf und schön leserlich das Wort „EINSPRUCH“ draufschreiben. Was ihr damit gemacht habt ist ein vorerst unbegründeter voller Einspruch (gegen einfach alles was in der Strafverfügung steht). Beachte an dieser Stelle bitte, dass das Einspruchsverfahren 10% der Strafe kostet – sollte die Strafe später bestätigt werden. Bitte beachte, dass dieser Einspruch innerhalb von 14 Tagen (Poststempel) per Einschreiben aufgegeben werden muss, oder zur Behörde gebracht werden kann. Dort kann mensch sich den Empfang bestätigen lassen, wenn mensch etwa eine Kopie des Einspruchs mitnimmt.

5. Nun bekommst du entweder eine Aufforderung zur Rechtfertigung oder ein Straferkenntnis (siehe Punkt 7): Meist werdet ihr zu einem Termin geladen, diesem müsst ihr nicht wahrnehmen und könnt euch stattdessen eben schriftlich bis zu diesem Termin rechtfertigen/Stellung nehmen. Manchmal wird auch eine 14-tägige Frist für die Terminvereinbarung oder eben die schriftliche Rechtfertigung/Stellungnahme gewährt. Je nach Vorwurf empfehlen wir euch auch an dieser Stelle von eurem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen, damit ihr den Verfahrensstand besser beurteilen könnt. Ihr könnt euch dann besser schriftlich rechtfertigen, die Aussage verweigern oder auch gar nicht reagieren. Wenn euch die Strafe einfach nur zu hoch ist, könnt ihr an dieser Stelle auch nur die Herabsetzung beantragen, indem ihr kurz ausführt, dass ihr etwa studiert, Sorgepflichten habt oder sonst wenig Geld zur Verfügung habt. Bitte sendet der Behörde aber keinerlei Einkommensunterlagen oder Fixkostenbelege unaufgefordert. Schützt eure Daten! Führt diese nur grob aus. Bei so einer Stellungnahme/Rechtfertigung können wir euch helfen, deshalb wäre es wichtig, dass ihr euch so schnell wie möglich bei uns meldet. Dieser Schritt schaut je nach Fall natürlich etwas anders aus.

7. Es kann sein, dass die Behörde nach den Ermittlungen oder deiner Rechtfertigung/Stellungnahme das Verhahren einstellt, oder es zu einem Straferkenntnis kommt. Wenn ihr den Rechtsweg nicht weiter bestreiten wollt könnt ihr nun die Strafe zahlen oder noch einmal Beschwerde einlegen. Dafür habt ihr 4 Wochen Zeit. Bitte beachtet, dass das Beschwerdeverfahren 20% der Strafe kostet – sollte die Strafe später bestätigt werden. Hierbei könnten wir euch je nach Ressourcen auch unterstützen.
Wie schreibt ihr eine Beschwerde? Das könnt ihr hier nachlesen.

8: Nun hat die Behörde erneut die Möglichkeit, die Strafe wieder fallen lassen oder es kommt zur weiteren Behandlung der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht im jeweiligen Bundesland. Hier wird das Straferkenntnis erstmals von unabhängigen JuristInnen überprüft. Dort kann es auch zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Diese kannst du auch aktiv beantragen. In diesem Fall bekommt ihr einen Verhandlungtermin beim Verwaltungsgericht zugeschickt. Ihr könnt/sollt auch wieder Akteneinsicht beantragen bzw telefonisch vereinbaren. Bei Gericht könnt ihr euch als Erwachsene selber vertreten, ihr könnt eine Vertrauensperson mitnehmen, eventuell müsst ihr gar nicht anwesend sein und könnt euch vertreten lassen. Wenn es sich zeitlich ausgeht, begleiten wir euch auch zum Verhandlungstermin bzw. der Akteneinsicht. Es gibt keine Anwält*innenpflicht, aber wenn ihr euch einen juristische Vertretung sucht, könnt ihr euch bei uns melden, da wir euch zu solidarischen Anwält*innen weiterleiten können.

Allgemein:
– Verwaltungsstrafen fahren zu keinem Strafregistereintrag
– Wenn ihr während einem laufenden Verfahren nicht regelmäßig Zuhause seid, beantragt eine Postabwesenheit, um keine der Fristen zu versäumen. Ihr könnt selbstverständlich auch eine Vertrauensperson eure Post/euer Postkastl täglich checken lassen.
– Aufpassen bei online Einsprüchen oder Einbringung via E-Mail: Für die meisten Behörden in Österreich genügt zwar die Einbringung per Mail, doch ist das Einlangen des Einspruchs auf eigene Gefahr. Daher empfehlen wir nur vorab per Mail und dann per Einschreiben den Einspruch und sonstige Rechtsmittel zu schicken. Wenn ihr online einen Einspruch macht könnt ihr Kategorien angeben, auf welche sich der Einspruch bezieht. Wenn ihr beispielsweise einen Einspurch gegen die Höhe der Strafe macht und 14 Tage vergangen sind, könnt ihr keinen weiteren Einspruch mehr gegen den Inhalt der Strafverfügung machen. Deshalb empfehlen wir immer postalisch via Einschreiben den unbegründeteten Einspruch zu machen, denn dann muss erst die Behörde tätig werden und sich erklären.

Viel Erfolg!