Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(I) Der Verein führt den Namen „Rote Hilfe Steiermark“.

(II) Er hat seinen Sitz in Graz.

(III) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die ganze Welt.

§ 2 Zweck

(I) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Aufbau und die Erhaltung einer parteiunabhängigen, strömungsübergreifenden linken Solidaritätsorganisation.

(II) Der Verein organisiert nach seinen Möglichkeiten Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in Österreich aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden oder anderweitig von Repression betroffen sind. Politische Betätigung in diesem Sinne ist zB der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische und gewerkschaftliche Kampf sowie der Kampf gegen Antisemitismus, Militarismus und Krieg, das Eintreten für die Ziele der Umwelt- und Klimagerechtigkeitsbewegung, der Arbeiter*innenbewegung und der internationalen Solidarität. Die Unterstützung gilt denjenigen, die deswegen vor Gericht gestellt oder von Behörden sanktioniert und zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt werden oder sonstige Nachteile erleiden, egal ob staatlichen oder privaten Ursprunges, wie zB ihren Arbeitsplatz verlieren.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Als ideelle Mittel dienen insb Vorträge, Versammlungen, Workshops, Öffentlichkeitsarbeit und die Herausgabe von Medien.

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Einrichtungen der Organisation, Spenden, Verkauf von Publikationen, Subventionen, Sponsoring.

§ 4 Finanzen

Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung (MV). Gewinne dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die Arbeit erfolgt ehrenamtlich. Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Vereins, abgesehen von gesonderten Vereinbarungen mit dem Vorstand, nur ihre geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Aufwandersätze begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(I) Mitglied der Roten Hilfe Steiermark können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck der Roten Hilfe Steiermark unterstützen, regelmäßig Mitgliedsbeitrag zahlen und die Statuten anerkennen.

(II) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Statuten an der Vereinsarbeit zu partizipieren.

(III) Aktives und passives Wahlrecht haben nur natürliche Personen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben anzuzeigen.

b) durch Erlöschen der Mitgliedschaft, wenn trotz wiederholter Aufforderung der Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate nicht bezahlt wurde. Dieses muss vom Vorstand festgestellt und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

c) durch Ausschluss. Ein Mitglied der Roten Hilfe Steiermark kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten mit den Zielen derRoten Hilfe Steiermark nicht in Einklang zu bringen ist (wie grobe Verletzung von Mitgliedspflichten, grobe Schädigung der Vereinsinteressen oder grobe Beeinträchtigung der Verfolgung des Vereinszwecks, unehrenhaftes Verhalten, das geeignet ist, dem Verein zu schaden). Der Ausschluss hat schriftlich (E-Mail oder Post) zu erfolgen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(I) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Sinne des Vereinszwecks zu beanspruchen.

(II) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(III) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(IV) Mitglieder sind verpflichtet, sich als Mitglieder im Schiedsgericht zur Verfügung zu stellen, sobald sie vom Vorstand dazu aufgefordert wurden.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (A), Arbeitsgruppe (B), der Vorstand (C und D), die KassenprüferInnen (§ 11) und das Schiedsgericht (§ 12)

A) Mitgliederversammlung (MV)

(I) Die MV ist das höchste Organ der Roten Hilfe Steiermark. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die außerordentliche MV kann sowohl vom Vorstand als auch auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattfinden. Dazu wird jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher per Email, nur sofern keine Email-Adresse vorhanden ist, per Posteingeladen. Der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung der MV beizufügen. Anträge zur MV sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzurichten. Die MV ist vom/von dem/der Politischen ReferentIn, bei Verhinderung dessen StellvertreterIn zu leiten, die Leitung kann auch mit einfachem MV-Beschluss an ein anderes Mitglied abgegeben werden.

(II) Jedes Mitglied ist auf der MV rede- und abstimmungsberechtigt, jedoch besitzen nur natürliche Personen das aktive und passive Wahlrecht, juristische nur das aktive. Eine Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied ist zulässig, jedoch kann einem anderen Mitglied maximal eine Stimme per Vollmacht zur Ausübung übertragen werden. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen. Enthaltungen werden gleich wie nicht abgegebene Stimmen gewertet. Die MV wählt den Vorstand. Der Wahl geht eine Aussprache voraus. Personalwahlen sind jedenfalls geheim durchzuführen. Über jede zu wählende Funktion ist getrennt abzustimmen.

(III) Für eine Statutenänderung ist ein Konsensquorum von mindestens 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen und ein Präsensquorum von 15vH der Mitglieder aber mindestens drei natürlicher Personen notwendig. Die Änderungen oder Ergänzungen der Vereinsstatuten können nur in einer ordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden, für die dies als eigener Tagesordnungspunkt zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen oder Ergänzungen zumindest zwei Wochen vor der Sitzung bekannt gegeben wurden. Einfache Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit (dh 50% +1 der abgegebenen gültigen Stimmen) der anwesenden Mitglieder verabschiedet werden.

(IV) Beschlüsse können nur in Anwesenheit von mindestens 20 vH Frauen gefasst werden. Juristische Personen werden in ihrem Geschlecht durch ihre Vertretungsperson definiert. Ist dies nicht der Fall, so wird 30 Minuten nach Feststellung der Beschlussfähigkeit die MV in jedem Fall beschlussfähig.

(V) Beschlussfassung und Abstimmungsgrundsätze

1. Bei Anträgen unterscheidet man:
a. Hauptanträge
b. Zusatzanträge
c. Gegenanträge

2. Hauptantrag ist der zuerst gestellte Antrag; Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages erweitert oder beschränkt; ein Gegenantrag ist ein mit dem Inhalt des Hauptantrages in wesentlichen Bereichen nicht zu vereinbarender Antrag, der sich auf den Verhandlungsgegenstand des Hauptantrages bezieht.

3. Bei Vorliegen mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:

a. Der Hauptantrag ist vor dem Zusatzantrag, der Gegenantrag vor dem Hauptantrag abzustimmen. Durch Annahme des Gegenantrages ist der Hauptantrag gefallen. Bei Ablehnung des Gegenantrages ist über den Hauptantrag abzustimmen.

b. Die Reihung der Anträge wird von der/dem Politischen Referent/in (bei Verhinderung dessen StellvertreterIn, mit einfachem MV-Beschluss ein anderes Mitglied) vorgenommen, die/der im Zweifelsfall auch über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet.

5. Anträge sind so zu formulieren, dass über sie mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann. Alle Anträge sind schriftlich einzubringen.

6. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

B) Arbeitsgruppen

Zu Themen, die die Rote Hilfe Steiermark betreffen, können Mitglieder Arbeitsgruppen bilden. Sie informieren hierüber den Vorstand. Gegenüber dem Vorstand benennen sie eine Kontaktperson und sind sie zumindest vierteljährlich rechenschaftspflichtig. Sie können nur mit Zustimmung des Vorstandes an die Öffentlichkeit treten. Die Rechtshilfe Graz fungiert als ständige Arbeitsgruppe der Roten Hilfe Steiermark. Ihr Tätigkeitsbereich ist die rechtliche Unterstützung im Sinne des oben ausgeführten Vereinszwecks § 2 (II) und (IV). Die Arbeitsgruppe Rechtshilfe Graz entscheidet selbständig im Rahmen des Vereinszwecks über ihre Tätigkeit.

C) Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und zwar aus dem/der Politischen Referenten/Referentin und Stellvertreter/in, dem/der Internen Referenten/Referentin und Stellvertreter/in sowie dem/der Finanzreferent/in und Stellvertreter/in.

(II) Der Vorstand ist das oberste Organ der Roten Hilfe Steiermark zwischen den MV, er organisiert die Arbeit der Roten Hilfe Steiermark, verwaltet ihre Finanzmittel und gibt einen digitalen Mitgliederrundbrief heraus. Er hat die Möglichkeit, Aufgaben an Mitglieder zu delegieren. Er legt zur MV allen Mitgliedern einen schriftlichen Tätigkeits- und Kassenbericht vor.

(III) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins.

(IV) Der Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse der MV gebunden und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.

(V) Der Vorstand nimmt die Ämterverteilung unter seinen Mitgliedern selbst vor, soweit dies nicht die MV getan hat. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, und in dieser auch schriftliche und telefonische Beschlussfassung vorsehen.

(VI) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich.

(VII) Entscheidet der Vorstand, dass er in seiner bisherigen Größe nicht ausreichend funktionsfähig ist, ist eine MV zur Wahl einzuberufen. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seiner Stelle ein anders wählbares Mitglied zu kooptieren, worauf in der nächstfolgenden MV eine nachträgliche Genehmigung einzuholen ist. Scheiden alle bis auf ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so hat dieses Mitglied unverzüglich eine MV einzuberufen.

(VIII) Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich in vereinsöffentlicher Sitzung. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ohne Berücksichtigung von Enthaltungen, zur Beschlussfassung sind zumindest die Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.(IX) Die MV kann den Vorstand jederzeit mit einer 2/3 Mehrheit Konsensquorum und einem Präsensquorum in der Höhe von 15vH der Mitglieder aber mindestens drei natürlicher Personen seines Amtes entheben.

D) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(I) Der/die Politische Referent/Referentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Interne Referent/in unterstützt den/die Politische Referent/Referentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(II) Der/die Politische Referent/Referentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Politischen Referent/Referentin und des/der Internen Referent/in. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) sind der/die Politische Referent/Referentin sowie der/die Finanzreferent/in zeichnungsberechtigt, jedoch muss
stets die vorstandsinterne Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitglieds gegeben sein. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung (MV).

§ 9 Kassaprüfung

Die MV wählt auf die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei unabhängigen Rechnungsprüfer/innen, die das Finanzgebaren des Vorstandes prüfen und der MV jährlich Bericht erstatten. Diese dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der MV, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, angehören. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 10 Das Schiedsgericht

(I) Das Schiedsgericht behandelt interne Streitfälle der Roten Hilfe Steiermark. Dies können sein, zB: Ausschlussverfahren, vereinsschädigendes Verhalten oder statutenwidriges Verhalten.

(II) Das Schiedsgericht kann von allen Mitgliedern angerufen werden, binnen 14 Tagen bei Vereinsausschluss.

(III) Das Schiedsgericht besteht aus einer ständigen vorsitzenden Person sowie zwei weiteren ad hoc zu bestellenden Mitgliedern. Die ständige vorsitzende Person wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie kann jederzeit bei einer MV mit einer 2/3 Mehrheit Konsensquorum und einem Präsensquorum in der Höhe von 15vH der Mitglieder aber mindestens drei natürlicher Personen ihres Amtes enthoben werden. Die ständige vorsitzende Person hat ein Mitglied aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder sowie eines aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder zu bestellen. Diese haben natürliche Personen zu sein. Das ordentliche Vereinsmitglied kann von der Streitpartei benannt werden. Keines der Mitglieder des Schiedsgerichts darf mit der Streitpartei verwandt, verheiratet, verpartnert oder verschwägert sind.

(IV) Die belangte Person muss angehört werden, sie darf eine Vertrauensperson während der Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens hinzuziehen. Die belangte Person ist berechtigt, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Äußerung muss vom Vorstand binnen 14 Tagen an die ordentlichen Mitglieder versandt werden.

(V) Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird in einer geheimen Abstimmung durch einfache Mehrheit getroffen. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Vereinsausschluss ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Sitzung zur Entscheidung ist vereinsöffentlich.

(VI) Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind bindend und können zeitlich befristet oder unbefristet geltend sein.

§ 11 Verschwiegenheitspflicht

(I) Eine Weitergabe der Protokolle und anderer Schriftsätze der Roten Hilfe Steiermark an Dritte bzw Nicht-Mitglieder führt zum Ausschluss durch den Vorstand.

(II) Bei Widerspruch durch das betroffene Mitglied entscheidet das Schiedsgericht. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Vereinsausschluss ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Widerspruch hat binnen 14 Tagen ab Zugang des Ausschlusses zu erfolgen.

§ 12 Auflösung

Für eine Vereinsauflösung bedarf es dergleichen Abstimmungsmodalitäten wie eine Statutenänderung. Bei Auflösung ist zugleich über die Verwendung des nach Begleichung sämtlicher affenstehender Forderungen verbleibenden Vereinsvermögens zu entscheiden, das ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen ist (insb Spenden an andere Vereine im Sinne der Roten Hilfe).

§ 13 Inkrafttreten

(I) Diese Statuten wurden bei der Gründungsversammlung am 8. 5. 2018 beschlossen.