Kategorien
Veröffentlichte Fälle

4x Störung einer Versammlung (Clowns)

Im November 2019 fand in Gleisdorf eine FPÖ Veranstaltung statt. Zufällig gab es mehrere “Aktionen” gegen diese.

      1.  Eine Beschuldigte betrat das Gelände mit „ihrer Clownsarmee“, riefen laut herum und verdrängten Personen für kurze Zeit, bevor sie selbst vertrieben wurden. Anschließend wurde nur eine Person ausfindig gemacht.
      2. Ein Beschuldigter pfiff mehrmals sehr laut in Richtung Bühne
      3. Zwei Beschuldigte kauften sich spontan Kuhglocken und liefen damit vor die Bühne des Events, läuteten diese kurz und verdrängten Personen.

In allen drei Situationen sind Einzelpersonen daran gehindert worden der Veranstaltung zuzuhören. Den Beschuldigten wurde §285 StGB: Verhinderung oder Störung einer Versammlung vorgeworfen und das Gericht musste feststellen, ob die beschriebenen Situationen ausreichen, um den Tatbestand der Störung einer Versammlung zu erfüllen.

Die vier Beschuldigten wurden bei der ersten Verhandlung 2020 vom BG Weiz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft ging jedoch gegen das Urteil in Revision.

2021 wurde noch einmal verhandelt und im Urteil festgehalten:

Die Angeklagten störten eine Versammlung und erschwerten anderen Personen die Teilnahme daran. In Bezug auf diese Verhaltensweisen bedeutet das aber auch, dass zusätzlich dazu beurteilen ist, ob ihre jeweils maximal zweiminütige Aktion der Qualifikation einer erheblichen Störung entspricht, die eine schwere Belästigung anderer Versammlungsteilnehmer mit sich bringt.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Verhaltensweise der Angeklagten lediglich maximal zwei Minuten dauerten, dabei auch nicht durchgehend, sondern zusammengerechnet sogar nur für kürzere Zeit Lärm erzeugten und dabei der verursachte Geräuschpegel und die Intensität der Störung insgesamt auch gar nicht geeignet gewesen ist, die Versammlung erheblich zu stören.

Für einzelne Versammlungsteilnehmer*innen zog es nur eine kurzzeitige akustische Belästigung nach sich und darüber hinaus ein – wie auch immer zum Ausdruck gebrachter, auch lautstarker Protest – für eine Wahlveranstaltung einer Partei, die sich in der Vermittlung ihrer Inhalte selbst kritisch zu betrachtenden Methoden aus Aussagen bedient [Anm: Ja das steht im Urteil] – nicht unüblich ist, erfüllen die Verhaltensweisen der Angeklagten die Tatbestandsvoraussetzungen der erheblichen Störung und eine dadurch verursachten schweren Belästigung nicht.

Die vier Beschuldigten wurden freigesprochen.