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Versammlungsleitung & Pyrotechnik

Im Juli 2021 fand eine Versammlung statt, bei welcher entlang der Demo-Route an zwei Stellen Pyrotechnik (Bengalen) gezündet wurden. Der Versammlungsleiter hat die Teilnehmer*innen gebeten, die Nutzung der Pyrotechnik während der Demonstration zu unterlassen. Der Bitte wurde nachgekommen, allein der Behörde vor Ort schien das im Nachhinein nicht genug und hat dem Versammlungsleiter eine Verwaltungsübertretung (§40 PyroTG) wegen

      • §38 PyroTG: Verwendung an bestimmten Orten und
      • §39 PyroTG: Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

vorgeworfen.

Gegen diesen Vorwurf wurde Beschwerde erhoben und folglich wurde vom Gericht festgestellt:

Der Versammlungsleiter ist den „Missständen“ sofort entgegengetreten, sodass unmittelbar nach den Vorfällen auch keine Rauchkörper mehr gezunden wurden. Angesichts dessen ist es nicht von Relevanz, dass der Versammlungsleiter eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begangen hat, obwohl ihm eine Übertretung des Pyrotechnickgesetzes angelastet wurde, denn „letztere liegt selbstredend nicht vor“ – da der Beschuldigte ja keine Rauchkörper selbst gezündet hat.

So plump und schamlos schikaniert die Behörde in Graz den Leiter der Versammlung, wenn dem zuständigen Versammlungsbeauftragten der Behörde danach ist. So musste diese Anzeige bis vor Gericht gebracht werden, um den offensichtlich böldsinnigen Vorwurf zu entkräften.

Dass persönliches Befinden auch für die Behörde in Graz nicht als Grund reicht, um Menschen mit Anzeigen einzuschüchtern, zeigt dieser Vorfall wieder einmal klar.