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Versammlungen

Was ist eine Versammlung?

Wenn mindestens drei Menschen zusammen kommen und Meinungen kund getan und erörtert werden. Der Verfassungsgerichtshof definiert eine Versammlung folgendermaßen:
Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist gegeben „wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.“ Das Versammlungsrecht ergeht aus dem Staatsgrundgesetz. Es gibt spontane und angezeigte Versammlungen.

Angezeigte Versammlung:

Wenn die Versammlung von einer Person, welche diese organisiert, mehr als 48 Stunden vor Beginn bei der Polizei angezeigt wird.

Spontane Versammlung (nicht angezeigte Versammlung):

Auch eine Spontanversammlung ist verfassungsrechtlich geschützt und darf von der Behörde nicht grundlos aufgelöst werden. Die bloße Teilnahme an Spontan-Demos ist nicht strafbar. Erst, wenn eine Versammlung offiziell von der Polizei als „aufgelöst“ erklärt wird, riskiert Mensch eine Verwaltungsstrafe, sollte Mensch den Versammlungsort nicht sogleich verlassen (dies gilt auch bei einer angezeigten Versammlung). Bei Auflösung der Demo muss nach Gesetz der Platz verlassen werden (meistens wird eine spontane Demo erst aufgelöst, wenn die Polizei genügend „Stärke“ hat). Es besteht die Möglichkeit nach der Auflösung einer Versammlung wieder eine neue Versammlung mit neuem Thema an einem anderen Ort zu machen!
Niemand sollte sich als Veranstalter _ in ausgeben. [Dem/der Veranstalter _ in einer nicht angezeigten Versammlung kann eine Geldstrafe von bis zu € 720,- drohen].
Megafon und Transpis, Sprechchöre können dabei helfen den Versammlungscharakter zu verdeutlichen.