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Strafrecht

Generell ist wichtig im ersten Schritt zwischen Straf- und Verwaltungsrecht zu unterscheiden!
Das Strafrecht ist das ernstere der beiden, da bei einer Verurteilung eine Geld-/Haftstrafe und ein Eintrag in das Strafregister drohen kann, was es bei Verwaltungsübertretungen nicht gibt:

Nötigung:
wenn Mensch aktiv andere von Tätigkeiten abhält, d.h. mit Einsatz von Körperkraft. Passiver Widerstand wiederum ist keine Nötigung, die Handlung muss aktiv/aggressiv/gefährdend/gewalttätig sein. Tragen von Waffen (z.B. Eisenstangen) kann zur Nötigung zählen sowie Körperverletzung.

Verletzung von Vermögen:
kann auch bei verbaler Drohung verhängt werden. Wenn Mensch z.B. droht “Ich bringe euch in die Insolvenz”, “Ich werde eure Bagger zerstören”, …

Gefährliche Drohung:
Mensch in Furcht oder Unruhe versetzen, z.B. “Ich bringe dich um”. Zu diesem Punkt ist anzumerken, dass Mensch sich bewusst sein muss über seine Handlung, dass Mensch vorsätzlich gehandelt hat. D.h. Mensch muss alles “wissen und wollen”.

Sachbeschädigung:
Beschädigung von Eigentum anderer. Die Beschädigung muss dauerhaft sein/aufwendig zu entfernen (Sprayen wäre z.B. Sachbeschädigung. Stickern oder Sprühkreide fällt eher nicht darunter! Wichtig ist allerdings immer, dass sich die angewendeten Materialien auch rückstandslos entfernen lassen). Schwere Sachbeschädigung ab einem Sachschaden
über € 5.000,- .

Körperverletzung:
die Verletzung muss sichtbar sein (Hämatome, Wunden, etc.). Leichte Kratzer von Misshandlungen wiederum, die nach einigen Minuten verschwunden sind würden nicht
zählen.

Schwere Körperverletzung:
Wichtig zu den Punkten Körperverletzung: wird Mensch selbst angegriffen, darf man sich selbst verteidigen (Notwehr), d.h. man darf Gewalt (verhältnismäßig) anwenden, um die andere Person davon abzuhalten einem selbst oder einer anderen Person (Nothilfe) Leid zuzufügen.
Wichtig hierbei: nur so viel Gewalt um die Gefahr abzuwehren.
Vorsicht: Bei Polizist _ innen zählt selbst der leichteste Kratzer als schwere Körperverletzung!

Widerstand gegen die Staatsgewalt:
wenn Mensch sich aktiv gegen die Polizei wehrt, d.h. losreißen, wegstoßen, zurückschlagen (aktiver Widerstand). Wenn Mensch wiederum z.B. bei Sitzblockaden andere Personen festhält oder sich selbst wo festhält, wäre das passiver Widerstand, kein Widerstand gegen die Staatsgewalt, allerdings muss Mensch hier aufpassen, sich nicht loszureißen, etc. Handlungen können schnell “falsch” von der Polizei gedeutet werden!

Hausfriedensbruch:
Erzwungener Eintritt in eine Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) Wer auf diese Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt und gegen dort befindliche Personen oder Sachen Gewalt ausübt, eine Waffe bei sich trägt, oder mehrere Personen dadurch einlasst kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belangt werden.

Landfriedensbruch:
Wurde geändert in: Schwere gemeinschaftliche Gewalt. Wissentliche Zusammenkunft vieler Menschen, die durch ihre vereinten Kräfte einen Mord, einen Totschlag, eine Körperverletzung oder eine schwere Sachbeschädigung begehen (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren). Anführende und leitende Personen werden härter bestraft. Wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder sich ernstlich zurückzuziehen versucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, wird nicht bestraft.

Allgemein:
Im Strafrecht gibt es auch immer die versuchte Straftat, die genauso strafbar ist (also z.B. versuchte Körperverletzung, versuchte Nötigung, versuchter Widerstand), ohne dass je „etwas passiert“ sein muss.

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